Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.
Auguste-Viktoria-Straße 6, 65185 Wiesbaden
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Gemäß der Verordnung (EG) 852/2004 Kapitel XII – Hygieneschulung
Hygiene nimmt in der Gastronomie einen besonders hohen Stellenwert ein – so sind seitens des Gesetzgebers auch die Anforderungen hoch. Aber keine Sorge: Sie, als Arbeitgeber, erfüllen die gesetzlichen Forderungen, wenn Sie Ihre Mitarbeiter/-innen beschulen lassen.
Im Rahmen dieser Schulung wird Ihnen gezeigt, wie Sie in Ihrem Betrieb die vorgeschriebenen Hygiene-Schulungen( EU-VO 852/2004 sowie nationale Hygiene.VO) und Folgebelehrungen (nach dem Infektionsschutzgesetz) durchführen können.
Seminarinhalte:
Teil I: Hygieneschulung nach §4 LMHV in Verbindung mit Anlage 1 sowie DIN105141.
Teil II: Wiederkehrende Belehrung gemäß Infektionsschutzgesetz nach §43(4) Infektionsschutzgesetz – „Wiederholungsbelehrung“
Der Arbeitgeber muss die Belehrung nicht persönlich durchführen, er kann sie auch delegieren. Er bleibt jedoch dafür verantwortlich, dass sie ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass alle im Lebensmittelbereich tätigen Personen vor ihrer erstmaligen Tätigkeit zu belehren sind. Die Belehrung erfolgt in aller Regel durch das Gesundheitsamt oder einen von dort beauftragten Arzt (Betriebsarzt). Sie bezieht sich nicht allein auf die Vermittlung der rechtlichen Regelungen, sondern soll auch Hintergrundinformationen liefern.
Die Teilnehmer erhalten einen Sachkundennachweis über die erlangten Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene (u. a. zur Vorlage bei Betriebsbegehungen). Es handelt sich hierbei jedoch nicht um die Erstbelehrung zum Infektionsschutzgesetz, denn diese muss ausschließlich vom zuständigen Gesundheitsamt durchgeführt werden.
Digitale Veranstaltung
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