Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.

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Nichtraucherschutzgesetz in Hessen

Seit wann gilt das neue Rauchverbot?

Das Nichtraucherschutzgesetz neuer Fassung gilt ab dem 17. März 2010.

Für wen gilt grundsätzlich das Rauchverbot?

An der Geltung der Regelungen im Gastgewerbe hat sich mit zwei Ausnahmen grundsätzlich nichts geändert. Nach wie vor ist das Rauchen in Gaststätten prinzipiell untersagt. Als Gaststätte im Sinne des Gesetzes werden sämtliche Betriebstypen des Gastgewerbes, ob mit oder ohne Konzession, verstanden; also auch Discotheken.

Ausnahmen:

  • Getränkegeprägte Einraumgaststätten mit weniger als 75qm Gastfläche und begrenztem Speiseangebot
  • abgetrennte Rauchernebenräume
  • echte geschlossene Gesellschaften
  • noch durch eine Verordnung zu regeln: technischer Nichtraucherschutz

Unter welchen Voraussetzungen können Einraumbetriebe selbst über das Rauchverbot entscheiden?

  • Die Gaststätte verfügt nur über einen Gastraum.
  • Die Gastfläche ist nicht größer als 75qm. Gastfläche ist der Bereich, der den Gästen zur Bewirtung zur Verfügung gestellt wird. Der Arbeitsbereich hinter der Theke, Sanitäranlagen, Lager- und Küchenräume werden nicht mitgezählt.
  • Es werden entweder keine, nur kalte oder einfach zubereitete warme Speisen angeboten. Der Getränkeausschank muss der Gaststätte das Gepräge geben und das Verabreichen von warmen Speisen darf nur als zusätzliche, aber untergeordnete Leistung an den Gast stattfinden. Das Angebot an warmen Speisen muss daher deutlich unterhalb des Angebotsbereichs einer normalen Speisewirtschaft liegen. Einfach zubereitete warme Speisen sind solche, deren Zubereitung keine besonderen Fertigkeiten und außerdem wenig Zeit und Mühe erfordert, z. B. heiße Würstchen, Rippchen mit Sauerkraut, Fertiggerichte einfacher Art. Gerichte, die gebraten werden müssen, z. B. Schnitzel und Rostbraten, gehören nicht zu den einfach zubereiteten Speisen.
  • Der Zutritt ist Jugendlichen unter 18 Jahren verboten.
  • Rauchergaststätten sind im Eingangsbereich als solche zu kennzeichnen, und auf die Altersbeschränkung ist hinzuweisen.
  • Entsprechende Hinweisschilder können bei der Hauptgeschäftsstelle des DEHOGA Hessen oder online bestellt werden unter www.dehoga-hessen.de

Was gilt in Hinblick auf abgetrennte Rauchernebenräume?

  • Es muss sich um einen „Nebenraum“ handeln, d.h. um einen Raum, der im Verhältnis zum übrigen Betrieb von untergeordneter Bedeutung ist. Insbesondere die Größe und die Sitzplatzanzahl sind entscheidende Kriterien. Eine (weitere) Theke im Nebenraum beispielsweise ist aktuell umstritten. Hier gibt es noch rechtlichen Klärungsbedarf.
  • Der Zutritt ist Jugendlichen unter 18 Jahren verboten. Es darf bedient werden. Wir empfehlen, dies mit den Mitarbeitern zu besprechen. Denn grundsätzlich besteht ein rechtlicher Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz.
  • Es dürfen die gleichen Speisen und Getränke wir im Nichtraucherraum angeboten werden.
  • Raucherräume sind entsprechend zu kennzeichnen (siehe oben).

Was gilt als geschlossene Gesellschaft?

Eine geschlossene Gesellschaft im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ausschließlich individuell bestimmte Personen aufgrund einer personengebundenen Einladung des Veranstalters bewirtet werden, anderen Personen der Zutritt nicht gestattet ist und die Veranstaltung nicht gewerblichen Zwecken dient. Beispiel: Familienfeiern, Firmenjubiläen u.ä. Sogenannte „Raucherclubs“ sind nicht zulässig.

Was bedeutet „technischer Nichtraucherschutz“? Kann ich mit einer hochwertigen Belüftungsanlage das Rauchverbot aufheben?

Das Gesetz sieht vor, dass die zuständigen Ministerien eine Verordnung erlassen können, die weitere Ausnahmen regelt, sofern ein dem Rauchverbot gleichwertiger Schutz vor Passivrauch durch technische Vorkehrungen möglich ist. Eine solche Verordnung gibt es derzeit noch nicht. Es fehlt an zertifzierten Lüftungsanlagen oder ähnlichem, die dem hohen Schutzniveau gerecht werden können. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Sog. Raucherkabinen fallen wahrscheinlich unter die Ausnahme für Nebenräume; im Übrigen ist von Investitionen zum jetzigen Zeitpunkt daher noch Abstand zu nehmen.

Entwicklung des Nichtraucherschutzgesetzes in Hessen

Der DEHOGA Hessen hat sich immer gegen ein generelles gesetzliches Rauchverbot für die Gastronomie ausgesprochen. Das Gastgewerbe ist eine heterogene und sehr differenziert zu betrachtende Branche. Die Bedürfnisse von Gastronomen und Hoteliers sind so unterschiedlich wie die Ansprüche ihrer Gäste. Entsprechend differenziert muss auch der Gesetzgeber handeln. Dies ist trotz der deutlich artikulierten Bedenken des DEHOGA nicht hinreichend gelungen.

Seit 1. Oktober 2007 gilt in Hessen ein gesetzliches Rauchverbot für die Gastronomie. Die Regelungen zum Rauchverbot beziehen sich auf Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes einschließlich Strauß- und Besenwirtschaften und wirken sich auch auf Hotelbtriebe aus. Verboten ist das Rauchen "in umschlossenen Räumen der Schank- und Speisewirtschaften", also nicht in der Außengastronomie. Abweichend vom grundsätzlichen Rauchverbot in der Gastronomie ist die Einrichtung von separaten Raucherräumen gestattet.

Der DEHOGA sieht es als seine Aufgabe an, Gastronomen und Hoteliers beratend zur Seite zu stehen. Daher hat der DEHOGA Bundesverband einen Frage-und-Antwort-Katalog erarbeitet, der ausführliche Antworten auf viele praxisrelevante Fragen zum Nichtraucherschutzgesetz gibt. Beachten Sie, dass hier umfassend sämtliche unterschiedlichen Landesgesetze behandelt werden. Sobald in Hessen ein neues Nichtraucherschutzgesetz verabschiedet worden ist, wird der DEHOGA Hessen einen spezifischen Katalog zu den neuen Landesregelungen in Hessen zur Verfügung stellen.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Das generelle Rauchverbot für kleine Kneipen und Bars wurde am 30. Juli 2008 gekippt. Das Bundesverfassungsgericht hat über die vom DEHOGA unterstützten Verfassungsbeschwerden in Sachen Rauchverbot von Betreibern von Einraumgaststätten und Discotheken entschieden. Bis zu einer Neuregelung des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes bis zum 31.12.2009 dürfen die Betreiber von Einraumbetrieben

  • mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche
  • die keine zubereiteten Speisen anbieten
  • die Gäste erst ab 18 Jahren einlassen
  • und sich entsprechend kennzeichnen

selbst entscheiden, ob sie einen Raucher- oder Nichtraucherbetrieb führen wollen.

Das Urteil in der vollständigen Fassung finden Sie HIER

Das Karlsruher Urteil ließ viele Inhaber und Betreiber von Kneipen und Bars aufatmen, die typischerweise keine Möglichkeit hatten, einen Raucherraum einzurichten, gleichzeitig aber immer schon einen hohen Anteil rauchender Gäste bewirteten. Das generelle Rauchverbot war für viele dieser Betriebe zur Existenzfrage geworden. Mit seiner Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht in deutlicher Klarheit aufgezeigt, wie ein Nichtraucherschutzgesetz mit Ausnahmen verfassungskonform und im Interesse aller Beteiligten vernünftig ausgestaltet werden kann. Mit dem Richterspruch in Karlsruhe ist nun die Existenz der "kleinen Kneipe um die Ecke" ebenso wie kleiner Havanna- und Zigarrenlounges gesichert. Ein generelles Rauchverbot ist vom Tisch. Relative Rauchverbote mit separater Raum- und Eckkneipenlösung sind ebenso die Praxis wie eine rauchfreie Speisegastronomie.