Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.

Auguste-Viktoria-Straße 6, 65185 Wiesbaden
Fon 0611 /99201-0, Fax 0611 /99201-22
info​[at]​dehoga-hessen.de, www.dehoga-hessen.de

Überbrückungshilfe IV kann beantragt werden

Die neue Überbrückungshilfe IV für die Fördermonate Januar bis März 2022 kann ab sofort beantragt werden. Wie bei den Vorgängerhilfen können die Anträge über die Internetplattform über prüfende Dritte gestellt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.

Anders als zuletzt werden nicht mehr maximal 100, sondern nur noch maximal 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet. Andererseits gibt es eine wichtige positive Ergänzung: Zu den förderfähigen Hygienemaßnahmen gehören künftig auch Sach- und Personalkosten für die Umsetzung der Corona-Zutrittsbeschränkungen – unabhängig davon, ob diese durch eigenes Personal oder durch die Beauftragung eines Dienstleisters anfallen. Dies hatte der DEHOGA neben anderen Verbesserungen massiv eingefordert. Mehr – wie z.B. die Erhöhung des Eigenkapitalzuschusses – war gegenwärtig leider nicht zu erreichen.

Die wichtigsten Punkte zur Überbrückungshilfe IV im Überblick: 

  • Die Fixkostenerstattung ab einem Umsatzrückgang von 70% wird von 100% auf 90% reduziert. Die restlichen Stufen (60% der Fixkosten ab 50% Umsatzrückgang und 40% der Fixkosten ab 30% Umsatzrückgang) bleiben bestehen
  • Der gestaffelte Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 40% ab dem 5. Monat mit mindestens 50% Umsatzrückgang wird nicht fortgeführt. Stattdessen wird ein fixer Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 30% gewährt, wenn der Umsatzrückgang in den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 im Durchschnitt mindestens 50% beträgt
  • Auch junge Unternehmen, die vor dem 1. Oktober 2021 gegründet wurden, sind nun für die Überbrückungshilfe VI antragsberechtigt
  • Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht. Diese Ausnahmeregelung gilt aktuell bis 31. Januar 2022
  • Die Bundesregelung Kleinbeihilfe von aktuell 1,8 Millionen Euro wird auf 2,3 Millionen Euro erhöht. Alle Betriebe, die den alten Rahmen bereits ausgeschöpft haben, können die ihnen zustehende Hilfe bis zu dieser Höhe auch tatsächlich ohne weitere Voraussetzungen bekommen.

 Mehr Infos zur Überbrückungshilfe IV gibt es in den FAQs des Bundeswirtschaftsministeriums