Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.

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Bei drohender Schließung/ Einschränkung des Betriebs

Kurzarbeit: Was Arbeitgeber:innen beachten müssen

Stand: 28.01.2022

Aufgrund der sich weiter zuspitzenden Corona-Lage, sich häufenden Stornierungen und anhaltenden 2G-Plus-Regelung sehen sich viele Gastronomen und Hoteliers gezwungen, ihre Mitarbeiter:innen in Kurzarbeit zu schicken. Was müssen Arbeitgeber:innen im Gastgewerbe dabei beachten?

Die wichtigsten Infos zum aktuell wieder wichtiger werdenden Thema Kurzarbeit im Überblick.

Führt eine freiwillige Schließung des Betriebes, welcher sich aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll aufrechterhalten lässt, zum Verlust des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld?

Hierzu führt die Agentur für Arbeit aus:

1. Die Einschränkung auf 3G, 2G oder 2G Plus stellt keinen staatlich angeordneten Lockdown im Sinne eines unabwendbaren Ereignisses dar, so dass die Voraussetzungen für Kurzarbeit durch die Betriebe leider im Einzelfall begründet werden müssen.

2. Dabei sind zwei Sachverhalte zu unterscheiden:

a)  Der Betrieb schränkt seine Öffnungszeiten vorübergehend ein – dann sind die fehlenden Aufträge/ Kunden vorrangig für den Arbeitsausfall. Bei wieder anziehendem Kundeninteresse/ Aufträgen kann der Betrieb entsprechend darauf reagieren. Hier müssten die Überlegungen für die Einschränkung erläutert werden.

b) Der Betrieb wird komplett geschlossen – dann kann KUG gewährt werden, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass dies aus (überwiegend) wirtschaftlichen Gründen erfolgt und er alles unternimmt, die Kurzarbeit wieder zu beenden (weiterhin am Markt präsent bleiben, Aktionen anbieten, Werbung machen o.ä.).

Der DEHOGA Hessen weist Hoteliers und Gastronomen, die jetzt Kurzarbeit neu anzeigen oder die den Umfang der Kurzarbeit spürbar ausweiten, nochmals darauf hin, dass allein der Hinweis auf 2G bzw. 2G Plus-Regelungen oder auf Umsatzrückgänge nicht für einen KUG-Anspruch ausreicht. Sondern es muss ausdrücklich und möglichst konkret erläutert und möglichst belegt werden, warum dies zu einem Arbeitsausfall führt, der auch nicht hätte vermieden werden können, wenn der Betrieb unverändert fortgeführt würde. Wichtig dabei: Ein gastgewerblicher Betrieb muss nicht offengehalten bzw. mit unveränderten Öffnungszeiten oder unverändertem Angebot fortgeführt werden, wenn dies wirtschaftlich unzumutbar ist, das heißt, wenn die dadurch entstehenden Kosten den Ertrag übersteigen.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat jetzt die bisher sehr restriktive und aus Sicht des DEHOGA auch nicht sachgerechte Formulierung in ihren FAQs angepasst. Die BA formuliert dazu wie folgt:

Die "3G oder 2G oder 2Gplus"-Vorgaben allein können keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründen. Maßgeblich für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld bleibt auch hier das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall. Dieser kann in einem Kunden-/Gästerückgang begründet sein. Dabei ist im Rahmen der Schadensminderungspflicht eine Einschränkung des Geschäftsbetriebes zeitlich (durch Verkürzung der Öffnungszeiten oder vollständige Schließung) sowie inhaltlich (Reduzierung des Angebots) zu vermeiden.

Anders als bei den Überbrückungshilfen ist ein Umsatzrückgang beim Kurzarbeitergeld nicht unmittelbar Auslöser für die Entstehung des Anspruchs. Der Kunden-/Gästerückgangs muss zusätzlich dazu führen, dass Ihnen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes zur Vermeidung der Kurzarbeit wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, da der Ausfall über das übliche Betriebsrisiko hinausgeht. Wenn Sie in einem solchen Fall wegen der Verkürzung von Öffnungszeiten oder sogar der vorübergehenden Schließung Ihres Betriebs Kurzarbeit einführen müssen, sind die Gründe für einen vorübergehenden und unvermeidbaren Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit im Einzelfall darzulegen. Hierbei ist es wichtig, die aktuelle Entwicklung (Kunden/Gäste sowie Umsatz) im Vergleich zu Zeiten vor der COVID-19-Pandemie darzustellen. Reine saisonale Schwankungen zählen nicht dazu, sie können nicht über das Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden. Mögliche Nachweise können betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA), Belegungs-/Auslastungspläne, Gästebons oder Ähnliches sein.

Die Bundesagentur für Arbeit überprüft bei Gewährung von KUG nachträglich die Betriebe, ob tatsächlich die Voraussetzungen auf Auszahlung vorgelegen haben. Daher ist dringend zu empfehlen, dass aufgrund der Messeverbote, den Kontaktbeschränkungen auf 10 Personen, den eingeschränkten Veranstaltungsmöglichkeiten mit Kapazitätsbeschränkungen etc. keine Buchungsanfragen im Vergleich zu 2020 oder entsprechende Stornos vorliegen, um somit die wirtschaftliche Bedeutung der Schließung zu unterstreichen.

Damit die Agentur für Arbeit den Betrieben im Falle einer Anzeige von Kurzarbeit möglichst schnell Planungssicherheit gegeben werden kann, ist es wichtig, dass die Betriebe diese beiden Varianten unterscheiden und jeweils auch kurz begründen. 

Sollte bereits ein Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit für Kurzarbeit, beispielsweise bis Ende 31.01.2022 eingereicht und bewilligt worden sein, so wäre ein erneuter Antrag notwendig, wenn in den letzten zusammenhängenden drei Monaten keine Kurzarbeit im Betrieb vorgeherrscht hat. Dann ist ein erneuter Antrag innerhalb dieses Kalendermonats notwendig, für welchen Kurzarbeit beantragt werden soll. Wenn also der Betrieb in den Monaten Oktober, November und Dezember keinerlei Kurzarbeit hatte, grundsätzlich aber einen Antrag bis zum Ende des Jahres eingereicht und bewilligt erhalten hat, muss er trotzdem erneut einen Antrag bei der Bundesagentur stellen damit er Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat. Wichtig ist, dass dieser Antrag innerhalb des Februars noch gestellt wird, ansonsten kann der Februar nicht abgerechnet werden.

Soweit nicht bereits vorhanden, ist mit den Mitarbeitern eine Vereinbarung zu treffen, dass im Betrieb Kurzarbeit besteht, dazu stellt der DEHOGA Vorlagen zur Verfügung. Willigt ein Mitarbeiter diesbezüglich nicht ein, liegen die Voraussetzungen für Kurzarbeit jedoch vor, so können unter gewissen Umständen sogar das Arbeitsverhältnis aufgekündigt werden aus betriebsbedingten Gründen. 

Grundsätzlich erhalten geringfügig Beschäftigte (Minijobber) kein Kurzarbeitergeld, da für sie auch keine Sozialversicherungsbeiträge an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt wurden. Allerdings ist es dringend notwendig mit den Minijobbern eine Vereinbarung über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses zu treffen.

Wichtig: Die bisherigen Regelungen zur Kurzarbeit aufgrund der Corona-Pandemie (50%-ige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, Leistungssätze in Höhe von 70 bzw. 80 % des Nettolohnes bei längerer Kurzarbeit) sind befristet bis zum 31. März 2022. 

Der DEHOGA fordert angesichts der weiter anhaltenden schwierigen wirtschaftlichen Notlage des Gastgewerbes, die Corona-Regelungen zur Kurzarbeit ggf. über den 31. März hinaus fortzusetzen.

Link Bundesagentur für Arbeit