Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.

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EuGH-Urteil zum Ruhetag bringt nichts Neues für die deutsche HOGA-Branche

Anfang November hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden, dass es europarechtlich zulässig ist, einen Arbeitnehmer bis zu zwölf Tage hintereinander arbeiten zu lassen, bevor er einen Ruhetag bekommt (EuGH Urteil vom 09.11.17 in der Rechtssache C-306/16).

In dem Beispielfall lag der erste Ruhetag des Arbeitnehmers zu Beginn der Arbeitswoche, der nächste Ruhetag dann erst am Ende der darauffolgenden Arbeitswoche.

Diese Entscheidung hat zu einem großen Widerhall in den Medien und den sozialen Netzwerken geführt, viele Kommentare zeigten sich verwundert ob dieser Möglichkeit und sahen den Arbeitnehmerschutz in Gefahr.

Bei Lichte betrachtet hat der EuGH jedoch nichts entschieden, was das deutsche Arbeitsrecht nicht bereits seit langem regelt. Denn abweichend von dem grundsätzlichen Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung gelten in Deutschland für einige Wirtschaftszweige, darunter die Hotel- und Gastronomiebranche, Ausnahmeregelungen.

Für Sonn- und Feiertagsarbeit muss den eingesetzten Arbeitnehmern lediglich innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden (vgl. § 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz). Damit entspricht die deutsche Rechtslage bereits der jetzt vom EuGH verbindlich festgelegten Auslegung der europäischen Arbeitszeitrichtlinie, das neue Urteil bringt daher keine Nachteile für Beschäftigte, aber eben auch keine zusätzlichen Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitgeber in unserer Branche.