Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.

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Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt klar: Bezugsgröße für Feiertags- und Nachtarbeitsvergütung ist (mindestens) der gesetzliche Mindestlohn

Mit Urteil vom 20. September 2017 (Aktenzeichen 10 AZR 171/16) hat das BAG entschieden, dass gesetzlich, tarifvertraglich oder individuell vorgesehene Feiertags- oder Nachtarbeitsvergütungen stets zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 8,84 EUR brutto je Stunde zu zahlen sind.

Arbeitgeber sind also daran gehindert, Stundenverdienste unter 8,84 EUR als Berechnungsgrundlage zu nehmen, auch wenn sich dann bei der Addition mit den zusätzlichen Vergütungstatbeständen Beträge oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns ergeben. Kurz gesagt muss die Berechnung also immer lauten: 8,84 EUR plus X ergibt den Bruttostundenlohn, unzulässig ist der Ansatz Stundenlohn plus X ergibt 8,84 EUR.

Stellen Sie also bitte unbedingt sicher, dass Ihre Lohnberechnungen immer (mindestens) auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns erfolgen, etwaige Zusatzvergütungen also stets hinzu-, und nicht angerechnet werden. Für etwaige Rückfragen wenden Sie sich bitte wie gewohnt an Ihre DEHOGA-Rechtsberatung.