Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.

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GEMA-Tarifveränderungen ab 1. Januar 2016 - Strukturelle Anpassungen in den Tarifen Radio und regelmäßiger Tonträgerwiedergaben

Auch im Jahr 2015 musste die Bundesvereinigung der Musikveranstalter, deren größtes Mitglied der DEHOGA ist, allein mit der GEMA an 7 Verhandlungstagen neue Tarife bzw. Tarifveränderungen verhandeln. Zahlreiche GEMA-Forderungen, die noch weitere, erhebliche Kostensteigerungen mit sich gebracht hätten, konnten im Interesse der Verbandsmitglieder abgewehrt werden. Dennoch kommt es ab dem 1. Januar 2016 vor allem zu Veränderungen in den Tarifen Radio (R) und regelmäßiger Tonträgerwiedergaben ohne Veranstaltungscharakter und ohne Tanz (MU III).

Vor dem Hintergrund der zur GEMA-Tarifreform ergangenen Rechtsprechung der Schiedsstelle und entsprechenden Forderungen der Aufsichtsbehörde, dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), mussten diese Tarife angepasst und in ihren Strukturen ein Stück weiter linearisiert werden. Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter / der DEHOGA konnten in hart geführten Tarifverhandlungen erreichen, dass sich die mit den Strukturänderungen verbundenen Erhöhungen für die große Mehrheit der Musiknutzer in einem moderaten Rahmen halten.

Die Strukturänderungen haben zur Folge, dass es in wenigen, größeren Betrieben beim Tonträgertarif Gastronomie und gleichartige Betriebe zu Erhöhungen von ca. 100-300 Euro innerhalb der nächsten 4 Jahre kommt. Bei weit über 90 % der Musiknutzer hingegen liegen die Erhöhungen gerade einmal bei 10 Euro. Im entsprechenden Gastro-Radiotarif liegen die GEMA-Erhöhungen bei über 80 % aller Betriebe ebenfalls bei nur ca. 10,- Euro, größere Betriebe mit mehreren 100 qm müssen aufgrund der in der Vergangenheit für sie äußerst günstigen Tarifstrukturen jetzt mit Erhöhungen von ca. 175-600 Euro in 4 Jahren rechnen. Die entsprechenden GEMA-Tarifübersichten 2016-2019 finden Sie anliegend.

Die GEMA bietet den von deutlicheren Erhöhungen betroffenen Betrieben über 100 qm Größe, deren Verträge zum 1. Januar oder 1. Februar 2016 fällig werden, trotz der eigentlich verstrichenen Kündigungsfrist ein Sonderkündigungsrecht bis zum 31. Januar 2016 an. Das eröffnet dem Betrieb die Möglichkeit, noch zu kündigen und die Musiknutzung komplett oder teilweise einzustellen oder auf eine andere Musiknutzung (z.B. von Radio auf Tonträger) zu wechseln.

Alle weiteren Tarife, soweit sie nicht mehrjähriger Einführungsphasen anderen Regelungen/Erhöhungen unterliegen (wie z.B. die Tarife für Einzelveranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik, für Musikkneipen oder Discotheken), erhöhen sich ab dem 1. Januar 2016 grundsätzlich um 1,3 Prozent (z.B. Fernsehtarif, Hotelsendetarif, Tarif für Musikaufführungen mit Musikern in Tanzlokalen etc.).