Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.

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Der Reformationstag am 31. Oktober 2017 ist einmalig gesetzlicher Feiertag in Hessen

Arbeitgeber aufgepasst: anlässlich des 500. Jahrestages des Beginns der Reformation durch die Thesenveröffentlichung Martin Luthers ist der 31. Oktober in diesem Jahr ausnahmsweise ein gesetzlicher Feiertag.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an diesem Tag beschäftigt werden, haben daher in nicht tarifgebundenen Betrieben gem. § 11 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Anspruch auf einen Ersatzruhetag, der innerhalb von acht Wochen zu gewähren ist.

Betriebe, deren Arbeitsverhältnisse dem hessischen Manteltarifvertrag (MTV) für das Hotel- und Gastronomiegewerbe unterliegen, haben gem. § 7 Ziffer 1 MTV bis zum 31.03.2018 Zeit, den Ausgleichstag zu gewähren, falls sie nicht nachträglich einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 125 % des Effektivtagesverdienstes zuzüglich zum regelmäßigen Entgelt zahlen wollen.

Ein genereller tariflicher Zuschlagsanspruch, wie er gem. § 7 Ziffer 2 MTV für ausgewählte Feiertage geregelt ist, besteht für den in Hessen einmalig zum gesetzlichen Feiertag erhobenen Reformationstag nicht, lediglich die in tarifgebundenen HOGA-Betrieben beschäftigten Handwerker erhalten gem. § 12 Ziffer 4 MTV den allgemein für diese Berufsgruppe vorgesehenen Feiertagszuschlag von 50 Prozent.

In den nächsten Jahren wird der 31. Oktober in Hessen wieder ein regulärer Arbeitstag sein, die für die 2017 geltenden Besonderheiten verlieren ab 2018 also wieder ihre Bedeutung.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte wie gewohnt an die Rechtsberatung des DEHOGA Hessen (rechtsberatung​[at]​dehoga-hessen.de, 0611-9920117).