Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.

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DVB-T-Empfang: Keine Urhebervergütung für das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten in Hotelzimmern

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat am Donnerstag entschieden, dass Hoteliers der GEMA keine Vergütung für das Bereitstellen von Fernsehgeräten in den Hotelzimmern zahlen müssen, wenn die Hotel-gäste die ausgestrahlten TV-Programme ausschließlich über eine Zimmerantenne empfangen.

Damit scheiterte die GEMA mit dem Versuch, bei einem Berliner Hotel Urheberrechtsgebühren durchzusetzen, das seine 21 Zimmer mit Fernsehgeräten ausgestattet hat, die das digitale terrestrische Fernsehprogramm (DVB-T) unmittelbar empfangen. Das Amtsgericht Berlin hatte der entsprechenden Klage der GEMA ebenso stattgegeben wie das Kammergericht als Berufungsinstanz. Doch die Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte nun Erfolg, die Klage wurde abgewiesen. Unterstützt wurde das Berliner Hotel in seinem Instanzenzug durch die Bundesvereinigung der Musikveranstalter, den DEHOGA Bundesverband und den Hotelverband Deutschland (IHA).

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat das Hotel durch das bloße Bereitstellen von Fernsehgeräten, mit denen Gäste des Hotels ausgestrahlte Fernsehsendungen über eine Zimmerantenne empfangen können, nicht in die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen eingegriffen. Sie hat dadurch weder das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG iVm § 20 UrhG) noch das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 UrhG iVm § 22 Satz 1 UrhG) und auch kein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt. Eine öffentliche Wiedergabe setze eine Übertragung geschützter Werke oder Leistungen durch den Nutzer voraus.

Zur Klarstellung: Anders als beim DVB-T-Empfang nimmt der Betreiber eines Hotels, der Sendesignale von Fernsehprogrammen über eine Verteileranlage an TV-Geräte in den Gästezimmern weiterleitet, eine Wiedergabe vor. Das bloße Bereitstellen von Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, stellt dagegen keine Wiedergabe dar. „Auch wenn das Urteil somit nur für eine Minderheit von Hotels unmittelbare Wirkung entfaltet, ist es als Grundsatzurteil für die Abwehr überzogener und unbegründeter Urheberrechtsgebühren von großer Bedeutung“, erläutert Markus Luthe, Haupt-geschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA).