Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aller Branchen. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat für bis zu drei Monate. Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt der Erstattungsbetrag maximal 3.000 Euro pro Monat für bis zu drei Monate, bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten maximal 5.000 Euro pro Monat für bis zu drei Monate. Die Anträge müssen bis spätestens 31. August gestellt werden.
Ihr zählt zu einer der beiden Gruppen: - Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche einschließlich gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Hierzu zählen z. B. Jugendherbergen, Schullandheime, Familienferienstätten, Träger des internationalen Jugendaustauschs oder der politischen Bildung, Einrichtungen der Behindertenhilfe oder freie Träger der Auslandsadoptionsvermittlung
- Soloselbstständige
Ihr erfüllt außerdem folgende Grundvoraussetzung: - Euer Umsatz ist in den Monaten April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten eingebrochen.
- Bitte beachtet: Der Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent muss nicht für jeden einzelnen Monat existieren. Es reicht aus, wenn ein durchschnittlicher Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent für die beiden Monate April und Mai 2020 zusammen besteht.
- Für junge Unternehmen und Organisationen gilt außerdem: Wenn Ihr nach April 2019 gegründet habt, werden statt April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich herangezogen.
- Gemeinnützige Unternehmen müssen beachten: Anstatt der Umsätze werden bei gemeinnützigen Unternehmen die Einnahmen betrachtet. Einnahmen umfassen die am Markt erzielten Umsätze, Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand.
Achtung Ausschlusskriterien! Ihr könnt keinen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen, wenn eine der folgenden Aussagen auf Euch zutrifft. - Ihr seid nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet.
- Ihr habt keine inländische Betriebsstätte oder Sitz.
- Ihr qualifiziert Euch für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds. Das heißt, Euer Unternehmen hat in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt:
- mehr als 43 Mio. Euro Bilanzsumme
- mehr als 50 Mio. Euro Umsatzerlöse
- Ihr habt einen Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro oder Euer Unternehmen ist Teil einer Unternehmensgruppe, die einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat und deren im Konzernabschluss ausgewiesener, konsolidierter Jahresumsatz im Vorjahr der Antragstellung mindestens 750 Millionen Euro betrug.
- Ihr habt Euch laut EU-Definition zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und Eure wirtschaftliche Situation hat sich vor der Corona-Pandemie nicht verbessert.
- Ihr habt Euch erst nach dem 31. Oktober 2019 gegründet.
- Ihr seid ein öffentliches Unternehmen.
- Achtung Ausnahme: Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen) gelten nicht als öffentliche Unternehmen und sind somit antragsberechtigt.
- Ihr seid ein gemeinnütziges Unternehmen, das zugleich ein öffentliches Unternehmen ist.
- Ihr übt Eure Freiberuflichkeit bzw. Soloselbstständigkeit nur im Nebenerwerb und nicht im Haupterwerb aus.
Bei der Antragstellung sind Angaben zum Antragsteller zu machen sowie der Umsatzeinbruch und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten zu bestimmen: - Umsatzeinbruch: Abschätzung des von den Unternehmen erzielten Umsatzes im April und Mai 2020 und Vergleich mit den Vergleichsmonaten. Zudem Prognose des Umsatzeinbruches für den beantragten Förderzeitraum.
- Betriebliche Fixkosten: Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten, deren Erstattung beantragt wird.
Das Antragsverfahren wird durch die Steuerberater durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Erst dann kann die Bewilligung erfolgen. Der Steuerberater prüft dabei vor Antragstellung die Plausibilität der Angaben zu Umsatzrückgängen und Fixkosten. Darüber hinaus berät er Euch bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren.
Die Überbrückungshilfe soll für die Monate Juni bis August gewährt werden - vor allem für unsere Branche, das Gastgewerbe inkl. Clubs und Bars, Reisebüros, Schausteller etc.
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von - 80 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
- 50 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
- 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 40 Prozent und < 50 Prozent
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 40 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat. Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat. Die maximalen Erstattungsbeträge für kleine Unternehmen können in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden (siehe FAQ online, Link oben). Der Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.
Wendet Euch nun an Eure Steuerberater, die bereits über sämtliche erforderlichen Informationen verfügen daneben beraten und unterstützen wir Euch selbstverständlich ebenfalls!
Hier die wichtigsten Inhalte und Einschätzungen im Überblick: - Die Eckpunkte sehen die bereits bekannte Gesamtsumme von maximal 25 Milliarden Euro für Liquiditätshilfen für die Monate Juni bis August vor.
- Die massive Betroffenheit des Gastgewerbes wird in den Eckpunkten benannt: Hotel- und Gaststättengewerbe einschließlich Kneipen sowie Clubs, Bars und Catering werden explizit aufgeführt.
- Um Gelder in Anspruch nehmen zu können, muss für die Monate April und Mai zusammengenommen ein Umsatzeinbruch von mehr als 60 Prozent im Vergleich zum Vorjahr nachgewiesen werden.
- Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß einer in den Eckpunkten enthaltenen Liste; dazu zählen u.a. Mieten und Pachten, Zinsaufwendungen für Kredite, Versicherungen, Strom-, Wasser- und Heizkosten und vieles mehr.
- Aus Sicht des DEHOGA Bundesverbandes ist positiv zu bewerten, dass, anders als noch im Beschluss des Koalitionsausschusses aus der vergangenen Woche, eine Pauschale von zehn Prozent der Fixkosten für Personalaufwendungen berücksichtigt werden kann; ebenso die auch vom DEHOGA geforderte Aufnahme der Kosten für Auszubildende.
- Je nach Umsatzeinbruch wird ein bestimmter in den Eckpunkten festgelegter Prozentsatz der Fixkosten erstattet.
- Nach wie vor liegt die maximale Förderung bei 150.000 Euro für drei Monate. Bei Kleinstbetrieben bis fünf bzw. bis zehn Mitarbeitern darf die eigentlich festgesetzte Maximalförderung von 9.000 bzw. 15.000 Euro nun allerdings - anders als zunächst geplant - überschritten werden, falls die erstattungsfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch sind wie der maximale Erstattungsbetrag.
- Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31. August und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.
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