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SONDERNEWSLETTER CORONAVIRUS VOM 12. OKTOBER 2020

Liebe DEHOGA-Mitglieder und all jene, die es (noch) nicht sind, und doch gerade in diesen Tagen spüren, wie wichtig die Vereinigung der Branche in einem Interessenverband ist!

Der wachsende Druck auf Politik und Entscheidungsträger in Bund, Land und Kommunen durch „viel zu früh“ (Zitat: Bayerns Ministerpräsident Markus Söder) steigende Infektionszahlen führt in diesen Tagen zu einem Regelungsmosaik, bei dem nicht nur Hotellerie und Gastronomie, sondern auch Reisende, Gäste und Bürger*innen den Durchblick verlieren.

Und so geschieht etwas, was wir sonst von der Börse kennen: Ein Satz, ein Wort, eine geäußerte Sorge aus dem politischen Raum hat erdbebengleiche Folgen für die Aktienkurse. Nun erlebt die Hotellerie seit letzter Woche eine Stornowelle wie zuletzt kurz vor dem Lockdown im März zu Beginn dieses Jahres. Die Beherbergungsverbote sorgen für maximale Verunsicherung, die Hotelrezeptionen und Empfangsmitarbeiter*innen und auch Ihr Unternehmer*innen, kapitulieren in Teilen oder erwägen die „innere Emigration“.

Selbst in den Reihen derjenigen, die – anders als wir – mit medizinischer Absenderkompetenz ausgestattet sind, werden sowohl Beherbergungsverbote als auch die unseligen Sperrstunden in den großen deutschen Städten in Frage gestellt.

Doch es tut sich etwas, was nicht zuletzt an einer dauernden und fachlich fundierten Arbeit der DEHOGA-Familie (DEHOGA Bundesverband und Landesverbände) liegt. Hierzu empfehlen wir ausdrücklich den Blick in die BILD-Talkrunde vom Sonntag (11.10.2020) mit DEHOGA Bundesverbands-Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges, Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und FDP-Chef Christian Lindner  zu Wie viel Corona-Schutz verkraftet die Wirtschaft noch?“

Ingrid Hartges zum Regelungsdesaster auf den Punkt!

Wir halten Euch auf dem Laufenden und stehen Euch für alle Fragen wie immer zur Verfügung.

Euer DEHOGA Hessen-Team

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Inhalt
Noch einmal zur Klarstellung: Was regelt das hessische Beherbergungsverbot aktuell?
Sperrstunde in Frankfurt (und anderen deutschen Großstädten): DEHOGA im Dialog mit dem...
Neue BGN-Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung gemäß SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Umgang mit verspätetem Ausbildungsbeginn
Firmenpartner-Beitrag der lohn-ag.de AG
Partneranzeige PAYONE
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Noch einmal zur Klarstellung: Was regelt das hessische Beherbergungsverbot aktuell?

Die hessische Corona-Verordnung untersagt seit dem 27.06.20 die Beherbergung von Reisenden aus Risikogebieten, die aus privaten Beweggründen unterwegs sind; es sei denn, sie legen ein negatives Corona-Testergebnis vor, das nicht älter als 2 Tage sein darf. „Aus Risikogebieten“ bedeutet, dass der letzte Aufenthaltsort am Anreisetag als Risikogebiet eingestuft worden ist oder der Wohnsitz der anreisenden Gäste in einem Risikogebiet liegt.

Das Beherbergungsverbot gilt aktuell nur für Personen, die aus einem Risikogebiet außerhalb Hessens anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben.

Im Klartext:
Touristen aus Risikogebieten müssen nachweisen, dass sie nicht infiziert sind. Diese Bescheinigung darf nicht älter als 2 Tage sein. Es ist nicht notwendig, die Beherbergung beim Gesundheitsamt anzuzeigen. Wenn der Gast ein solches Attest besitzt, so sollte er dieses stets bei sich tragen, um es der Behörde auf Verlangen vorlegen zu können.

Liegt ein anderer triftiger Reisegrund vor, dürfen Sie die Reisenden auch ohne negativen Coronatest aufnehmen. Zu den triftigen Gründen gehören:

  • Beruflich veranlasste Reisen
  • Medizinisch begründete Reisen
  • Dringende familiäre Gründe

Das aktualisierte Formular zur Eigenbestätigung der Notwendigkeit der Übernachtung findet Ihr HIER. Diese Bestätigung dient ausschließlich als Nachweis bei behördlichen Kontrollen. Daneben KANN auch eine Eigenerklärung der Gäste erbeten werden, in dem sie bei Anreise erklären, dass sie symptomfrei sind. Jede*r darf selbst entscheiden, ob ein solches Formular hilfreich ist, oder ob es eher verunsichert und deshalb hinfällig ist. Wer es verwenden möchte, findet das entsprechende Muster HIER.

HIER haben wir alle relevanten Informationen und Links auf zwei Seiten zusammengefasst.

Unsere Partnerkanzlei „Grundstein & Thieme“ hat FAQs zum Beherbergungsverbot verfasst. Hier wurde die Beantwortung einiger aktuellen Fragen zum innerdeutschen Beherbergungsverbot (aus hessischer Sicht) dokumentiert. Die Antworten verstehen sich als Richtschnur und erste Handlungsanleitungen, nicht als gesicherte rechtliche Erkenntnisse (!). Diese findet Ihr HIER.

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Sperrstunde in Frankfurt (und anderen deutschen Großstädten): DEHOGA im Dialog mit dem Wirtschaftsstab der Stadt

Die per Allgemeinverfügung seit Freitag, dem 9. Oktober bis zum 18. Oktober 2020 in Frankfurt am Main geltende Sperrstunde trifft auf vollkommenes Unverständnis in der Branche. Nun mehren sich zudem die Stimmen der Ärzteschaft, die ebenfalls in einer solchen Maßnahme keinen Sinn erkennen. Auch Klagen aus der Branche werden kurzfristig vorbereitet. Der DEHOGA Hessen steht mit seinem Kreisverband Frankfurt in einem engen Austausch mit der Stadt. Allerdings war dazu zunächst ein „lautstarker“ Aufschrei erforderlich. Damit sich ein derartiges nicht abgestimmtes und unmögliches Vorgehen nicht wiederholt und Stadt sowie Gastgewerbe in ganz Hessen geeignete, umsetzbare und zielführende Lösungen gemeinsam vorbereiten, findet in diesen Tagen ein kurzfristiger und konkret vorbereiterer Austausch mit dem Wirtschaftsstab der Stadt Frankfurt statt.

Wir berichten über die Ergebnisse sobald diese vorliegen.

Kritik an verschärften Regelungen

Zur Information: derzeit geltende Maßnahmen in der Stadt Frankfurt (PDF)

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NEUE BGN-HANDLUNGSHILFE FÜR DIE GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG GEMÄß SARS-COV-2-ARBEITSSCHUTZREGEL
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Wir hatten mehrfach zu den neuen Standards im Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) berichtet. Nun ist zum SARS-CoV-2-ArbeitsschutzSTANDARD von April des Jahres im August 2020 die neue ArbeitsschutzREGEL hinzugekommen.

Die Berufsgenossenschaft BGN hat jetzt ihre branchenspezifische Handlungshilfe für das Gastgewerbe für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz in Bezug auf die Corona-Epidemie aktualisiert. Die neue Handlungshilfe findet Ihr HIER und wie immer auf www.dehoga-corona.de.

Außer einigen kleineren Ergänzungen beim Thema Fahrzeugnutzung / Auslieferung von Speisen wurde insbesondere der Abschnitt zum Thema Maskentragung ausführlicher formuliert.

Achten Sie darauf: Die Regierungspräsidien sind in Hessen für die Überprüfung der Einhaltung der Arbeitsschutzregeln zuständig und kontrollieren diese ggf. im Betrieb vor Ort.

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Umgang mit verspätetem Ausbildungsbeginn

Derzeit realisiert sich ein Risiko, auf das der DEHOGA bereits im Frühsommer hingewiesen hatte: Die Corona-Pandemie hat dramatische Auswirkungen auf die Ausbildungssituation im Gastgewerbe. Berufsschulen und IHKs in ganz Deutschland verzeichnen teils massive Rückgänge bei den neuen Ausbildungsverträgen. Insbesondere in den Großstädten aber auch in einigen ländlichen Regionen sehen die gastgewerblichen Ausbildungszahlen katastrophal aus. Insgesamt geht der DEHOGA zu Schuljahresbeginn von einem Minus von über 30 Prozent aus.

Es bleibt zu hoffen, dass mehr noch als in den Vorjahren Ausbildungsverhältnisse auch noch nach Schuljahresbeginn starten. Jedenfalls erreichen uns vermehrt Anfragen von Mitgliedsbetrieben, bis wann eine Ausbildung noch aufgenommen werden kann. Dazu ist zu sagen:

Eine Frist, bis zu der eine Ausbildung spätestens begonnen haben muss, gibt es nicht. Dass Ausbildungen erst im Oktober oder November starten, ist nichts Ungewöhnliches und selbst zu Beginn des Jahres 2021 kann eine Ausbildung noch begonnen werden.

Die Koordination des Berufsschulunterrichts wird vereinfacht und verbessert, wenn es vor Ort entsprechende Absprachen gibt.

Zu empfehlen ist auch, den angestrebten Prüfungstermin frühzeitig in den Blick zu nehmen, um zu vermeiden, dass der Prüfungstermin erst deutlich nach Ende der Ausbildungszeit liegt. Eine Möglichkeit insbesondere bei leistungsstarken Auszubildenden kann ggf. auch die Verkürzung der Ausbildungszeit sein, um den gewünschten Prüfungstermin erreichen zu können. Andersherum kann es sich bei leistungsschwächeren Auszubildenden gerade in diesem Jahr anbieten, eine Einstiegsqualifizierung dem eigentlichen Ausbildungsbeginn vorzuschalten.

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FIRMENPARTNER-BEITRAG DER LOHN-AG.DE AG
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Ab sofort: Wichtige Informationen für Arbeitgeber – bereitgestellt von der lohn-ag.de AG, seit 20 Jahren ihr Partner für ausgelagerte Lohnbuchhaltung und Personalwirtschaft in der Hotellerie und Gastronomie

Ihr Tagesgeschäft wird immer komplexer. Die Corona-Krise, steigender Konkurrenzdruck, Fachkräftemangel und Mitarbeiterfluktuation erfordern Ihre volle Aufmerksamkeit. Ständig ändert der Gesetzgeber das Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Die rechtlichen Verpflichtungen für Sie als Arbeitgeber steigen, die damit verbundenen Risiken nehmen zu.

Mit unseren Arbeitgeber-Informationen möchten wir Sie zukünftig bei Ihrer herausfordernden Arbeit unterstützen. Als Mitglied des DEHOGA-Hessen profieren Sie ab sofort von der Erfahrung unserer 150 Lohnprofis der lohn-ag.de AG und dem Fachwissen unserer Kooperationspartnern lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und Loh-Nag.de Steuerberatungsgesellschaft mbH.

Heute zum Thema: Urlaub wegen Kurzarbeit kürzen?

Nach Monaten der pandemiebedingten Kurzarbeit stellt sich für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer die Frage nach der Höhe der Urlaubsansprüche für das Jahr 2020. Der Europäische Gerichtshof hat in einer Entscheidung die Möglichkeit zur Kürzung des Urlaubes für Zeiten der Kurzarbeit grundsätzlich eröffnet (EuGH, 08.11.2012, C-229/11, C-230/11). Das Gericht stellte fest, dass die gegenseitigen Leistungspflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers während der Kurzarbeit suspendiert, wenn nicht gar völlig aufgehoben sein können. Gegebenenfalls seien Kurzarbeiter als „vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer“ anzusehen, da ihre Situation faktisch der von Teilzeitbeschäftigten vergleichbar sei.

Es kann hiernach vertretbar sein, den Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit für jeden vollen Monat der Kurzarbeit um ein zwölftel zu kürzen. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes liegt jedoch nicht vor. Fällt die Arbeit nur an einzelnen Tagen im Monat aus, so ermittelt das Bundesarbeitsgericht (BAG 19.03.19, 9 AZR 315/17) bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit den verbleibenden gesetzlichen Urlaubsanspruch bei einer 5-Tage-Woche wie folgt:

20 Arbeitstage Urlaub mal Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 260 Werktage.

Folgerichtig wäre auch der übergesetzliche, vertraglich vereinbarte Urlaubsanspruch in die Kürzung mit einzubeziehen, soweit keine anderen Vereinbarungen gelten.

Anders verhält es sich, wenn nicht ganze Arbeitstage ausfallen, sondern die tägliche Arbeitszeit wegen Kurzarbeit reduziert wird. Wird die Arbeitsleistung weiterhin arbeitstäglich an 5 Tagen pro Woche erbracht, mindert sich die Anzahl der Urlaubstage nicht.  Das Urlaubsentgelt für den Urlaub richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen, wobei Verdienstkürzungen in Folge Kurzarbeit die Höhe des Urlaubsentgelts nicht mindern.

Verfasser RA Kirsten Alexander Ritz, lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 06.07.2020

Ein Service der lohn-ag.de AG – seit 20 Jahre Spezialdienstleister und Marktführer für ausgelagerte Lohnbuchhaltung und Personalmanagement in der Hotellerie + Gastronomie 

Mehr Infos unter www.lohn-ag.de

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Impressum

Herausgeber

DEHOGA Hessen e.V.

Auguste-Viktoria-Straße 6
65185 Wiesbaden
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www.dehoga-hessen.de
Fon: 0611 / 99201-0
Fax: 0611 / 99201-22

Präsident: Robert Mangold
Hauptgeschäftsführung:
Kerstin Junghans
und Oliver Kasties

Sitz des Vereins: Wiesbaden
AG Wiesbaden: VR 1409

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