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Heute zum Thema: Urlaub wegen Kurzarbeit kürzen?
Nach Monaten der pandemiebedingten Kurzarbeit stellt sich für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer die Frage nach der Höhe der Urlaubsansprüche für das Jahr 2020. Der Europäische Gerichtshof hat in einer Entscheidung die Möglichkeit zur Kürzung des Urlaubes für Zeiten der Kurzarbeit grundsätzlich eröffnet (EuGH, 08.11.2012, C-229/11, C-230/11). Das Gericht stellte fest, dass die gegenseitigen Leistungspflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers während der Kurzarbeit suspendiert, wenn nicht gar völlig aufgehoben sein können. Gegebenenfalls seien Kurzarbeiter als „vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer“ anzusehen, da ihre Situation faktisch der von Teilzeitbeschäftigten vergleichbar sei.
Es kann hiernach vertretbar sein, den Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit für jeden vollen Monat der Kurzarbeit um ein zwölftel zu kürzen. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes liegt jedoch nicht vor. Fällt die Arbeit nur an einzelnen Tagen im Monat aus, so ermittelt das Bundesarbeitsgericht (BAG 19.03.19, 9 AZR 315/17) bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit den verbleibenden gesetzlichen Urlaubsanspruch bei einer 5-Tage-Woche wie folgt:
20 Arbeitstage Urlaub mal Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 260 Werktage.
Folgerichtig wäre auch der übergesetzliche, vertraglich vereinbarte Urlaubsanspruch in die Kürzung mit einzubeziehen, soweit keine anderen Vereinbarungen gelten.
Anders verhält es sich, wenn nicht ganze Arbeitstage ausfallen, sondern die tägliche Arbeitszeit wegen Kurzarbeit reduziert wird. Wird die Arbeitsleistung weiterhin arbeitstäglich an 5 Tagen pro Woche erbracht, mindert sich die Anzahl der Urlaubstage nicht. Das Urlaubsentgelt für den Urlaub richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen, wobei Verdienstkürzungen in Folge Kurzarbeit die Höhe des Urlaubsentgelts nicht mindern.
Verfasser RA Kirsten Alexander Ritz, lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 06.07.2020
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