--> Dehoga Landesverband Hessen

Hotel-und Gaststättenverband DEHOGA Hessen e.V.

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Branchenthema Arbeitsmarkt- und Tarifpolitik

Tarifverträge im Gastgewerbe und aktuelle Tarifpolitik


Tarifverträge im Gastgewerbe werden grundsätzlich regional abgeschlossenen. Eine aktuelle Übersicht über die Tarifgebiete, Laufzeiten, Allgemeinverbindlichkeit, über wesentliche manteltarifliche Regelungen sowie Entgelte und Ausbildungsvergütungen bietet die jährlich erscheinende Tarifsynopse des DEHOGA Bundesverbandes, die über die INTERHOGA GmbH in Bonn zu beziehen ist.

Daneben existiert ein bundesweit geltender Spezialtarifvertrag für die Systemgastronomie. Zu den Voraussetzungen der Anwendung dieses Tarifvertrages (formelles Aufnahmeverfahren) gibt ein Verfahrenstarifvertrag Auskunft.

Mit Blick auf die massiven Umsatzrückgänge im Gastgewerbe und deren Auswirkungen auf den gastgewerblichen Arbeitsmarkt haben die Tarifvertragsparteien in den letzten Jahren moderate Tarifabschlüsse getätigt und trugen somit der schwierigen wirtschaftlichen Situation der gastgewerblichen Arbeitgeber Rechnung. Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT) ist in den Landesverbände Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und Hamburg möglich. Dabei ist jedoch insgesamt festzustellen, dass die überwiegende Zahl der Mitglieder sich für die Mitgliedschaft mit Tarifbindung entscheidet.

 

Vorfahrt für Arbeit



Hotellerie und Gastronomie sind standortgebunden, sie schaffen in Deutschland Arbeits- und Ausbildungsplätze. Neben der fehlenden Binnennachfrage wirken insbesondere ausufernde Lohnnebenkosten und ein bürokratisches, unflexibles und rechtsunsicheres Arbeitsrecht als Einstellungsbremse und unnötiger Ballast.

Erste Reformschritte wurden getan. Die Rückführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auf erstmals seit Jahren wieder unter 40 Prozent durch die Absenkung des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung auf 3,3 Prozent ist ein wichtiges Signal für die konsequente Senkung der Lohnnebenkosten. Nun kommt es darauf an, dass der Faktor Arbeit  weiter entlastet wird, damit die Einstellungsbereitschaft von Hoteliers und Gastronomen steigt. An diesem Ziel muss sich jede arbeitsmarktrelevante Maßnahme messen lassen. Das heißt konkret:
 
  • Alle Sozialversicherungszweige müssen mit dem Ziel der Beitragssenkung konsequent reformiert werden. Oberstes Ziel ist dabei die nachhaltige Senkung der Lohnnebenkosten.
 
Die bisher geltende Minijob-Regelung muss beibehalten werden. Es darf keine Abschaffung der geringfügigen Nebenbeschäftigung, keine Absenkung der Geringfügigkeitsgrenze und keine Wiedereinführung einer Höchststundenzahl geben.
 
Ein Mindestlohn, egal ob als gesetzlicher Mindestlohn, über das Mindestarbeitsbedingungengesetz oder im Gewand eines branchenspezifischen Mindestlohnes über das Arbeitnehmerentsendegesetz vernichtet Jobs im Niedriglohnbereich und ist daher abzulehnen.
 
Kombilohn-Modelle, die Mitnahmeeffekte über die Einführung eines Mindestlohnes verhindern wollen, sind von vornherein nicht geeignet, für mehr Beschäftigung Geringqualifizierter zu sorgen.
 
Gesetzlicher Kündigungsschutz darf nur für Betriebe mit mehr als 20 Arbeitnehmern und ab einer generellen Wartezeit von mindestens zwei, besser drei Jahren gelten.
 
Die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung muss erhalten bleiben.
 
Befristungen müssen auf drei Jahre ausgedehnt werden können. Nach sechs Monaten soll ein erneutes befristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber möglich sein. Denn: Besser befristet in Arbeit als unbefristet arbeitslos.
 
Schwellenwerte, Wartezeiten und die Berücksichtigung von Teilzeitkräften im Arbeitsrecht müssen vereinheitlicht werden, denn Politik ist kein Arbeitsbeschaffer für Juristen.
 
Der generelle Teilzeitanspruch muss abgeschafft werden.
 
Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder Belegschaft, die von tariflichen Arbeitsbedingungen abweichen („Betriebliche Bündnisse“), müssen auf eine stabile gesetzliche Grundlage gestellt werden – ohne dass eine Gewerkschaft zustimmen muss.
 
Der deutsche Arbeitsmarkt ist für Arbeitnehmer aus den osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten schrittweise zu öffnen. Die Beschränkungen der Arbeitnehmer-Freizügigkeit müssen 2009 gelockert werden.  Ausländische Saisonarbeitskräfte sollen für sechs statt für vier Monate jährlich nach Deutschland kommen dürfen. Die Gastarbeitnehmer-Abkommen sind auf Lateinamerika, China und Südostasien auszuweiten.