Rechtshintergrund bei Hotelzimmerstornierungen aufgrund ausgefallener/ verspäteter FlügeWie mit Gästen umgehen, die wegen der Aschewolke ausgefallener Flüge Zimmer stornieren?Die Frage, ob ein Hotelgast, der wegen der Aschewolke das von ihm bestellte Hotelzimmer nicht in Anspruch nehmen kann, zur Zahlung verpflichtet bleibt, beantwortet §537 Absatz 1 BGB. Danach entbinden den Gast solche Gründe, die "in seiner Person" liegen, nicht von der Verpflichtung, den vereinbarten Preis zu zahlen. Das Argument, für die Aschewolke könne der Gast doch nichts und deswegen fehle es an einem solchen "in seiner Person liegenden Grund", greift zu kurz: Der Gast kann das Hotelzimmer nicht wegen der Aschewolke nicht in Anspruch nehmen, sondern weil sein Vertragspartner - der Transporteur, meist eine Fluggesellschaft - seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Dafür hat der Gast im Rechtssinne einzustehen. Kann der Hotelier das Zimmer aber an einen anderen Gast weitervermieten, muss er sich die erzielten Erlöse anrechnen lassen; ebenso muss er sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen (wie zB nicht verbrauchtes Wasser, Reinigungskosten etc), die je nach den Umständen meist zwischen 10-30% des Übernachtungspreises ausmachen. Aus rechtlicher Sicht ist zum Rücktritt vom Hotelaufnahmevertrag (Stornierung) seitens der Gäste Folgendes anzumerken:► Durch die verbindliche Buchung oder Bestellung kommt ein gegenseitiger Vertrag zustande. ►Wenn vertraglich kein Rücktrittsrecht / Stornorecht vereinbart ist und keine Unmöglichkeit vorliegt, gibt es keine Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen. ► Nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen hat der Veranstalter / Hotelier Anspruch auf den vereinbarten Preis abzüglich ersparter Aufwendungen. ► „Höhere Gewalt“ ist ein außerordentlicher, gesetzlich normierter Kündigungsgrund nur im Reisevertragsrecht („Tschernobyl-Urteil“, BGH vom 23.11.1989, VII ZR 60/89). ► Es besteht die Möglichkeit, dass ein Gericht im Streitfall über den Grundsatz „Treu und Glauben“ oder das Institut „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ einer Klage auf Stornokosten nicht in vollem Umfang stattgeben würde. Folgende Vorgehensweise erscheint dabei auch in diesem Fall erwägenswert: · ► Bei Stornierung größerer Veranstaltungen oder Hotelkontingente könnte in eine „Stornorechnung“ aufgenommen werden, dass diese Kosten bei einer späteren Durchführung der Veranstaltung oder Hotelübernachtung angerechnet werden. · ►Umbuchungen des Aufenthaltes zu einem späteren Zeitpunkt anbieten. Frühbuchertarife und Stornierung von HotelzimmernVon Gesetzes wegen kann der Gast das von ihm bestellte Zimmer nicht wieder stornieren. Er bleibt zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet, auch wenn er nicht erscheint (No-Show). Der Hotelier muss sich nur erzielte Einnahmen aus einer Weitervermietung des Zimmers und ersparte Aufwendungen (z.B. nicht verbrauchtes Wasser, Reinigungskosten etc) anrechnen lassen. Ein Hotelier kann natürlich - ähnlich wie man das bei Urlaubsreisen kennt - großzügigere Regelungen vereinbaren (z.B. Stornierungsrechte, gekoppelt mit einer nach dem Zeitpunkt des Rücktritts nach Prozentsätzen gestaffelte Zahlungspflicht). Strengere Vereinbarungen (z.B. besonders günstige Hotelrate, dafür keine Anrechnung ersparter Aufwendungen) sind im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Gesetzes wegen ausgeschlossen (§§ 537 Absatz 1, 307 Absatz 1 BGB), weil sie den Gast über Gebühr benachteiligen. Das ist der Sache nach auch richtig, weil auch in diesem Fall die gleichen Aufwendungen erspart werden wie im Falle eines höheren Zimmerpreises. |
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