Rauchverbot 2.0
Fragen und Antworten zur Novelle des Nichtraucherschutzgesetzes
Der Hessische Landtag hat 3. März 2010 die Neuregelung des Rauchverbots beschlossen. Damit ist die Rechtslage endlich den tatsächlichen Gegebenheiten in der hessischen Gastronomie angepasst worden: Getränkegeprägte Einraumgaststätten dürfen unter bestimmten Voraussetzungen nun auch mit dem Segen des Gesetzgebers frei entscheiden, ob sie das Rauchen gestatten oder nicht.
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FAQ`s zum neuen Nichtraucherschutzgesetz
Ab wann gilt das neue Rauchverbot?
Das Nichtraucherschutzgesetz neuer Fassung gilt ab dem 17. März 2010.

Für wen gilt grundsätzlich das Rauchverbot?
An der Geltung der Regelungen im Gastgewerbe hat sich mit zwei Ausnahmen grundsätzlich nichts geändert. Nach wie vor ist das Rauchen in Gaststätten prinzipiell untersagt. Als Gaststätte im Sinne des Gesetzes werden sämtliche Betriebstypen des Gastgewerbes, ob mit oder ohne Konzession, verstanden; also auch Discotheken.
Ausnahmen:
Getränkegeprägte Einraumgaststätten mit weniger als 75qm Gastfläche und begrenztem Speiseangebot
abgetrennte Rauchernebenräume
echte geschlossene Gesellschaften
noch durch eine Verordnung zu regeln: technischer Nichtraucherschutz

Unter welchen Voraussetzungen können Einraumbetriebe selbst über das Rauchverbot entscheiden?
Die Gaststätte verfügt nur über einen Gastraum.
Die Gastfläche ist nicht größer als 75qm. Gastfläche ist der Bereich, der den Gästen zur Bewirtung zur Verfügung gestellt wird. Der Arbeitsbereich hinter der Theke, Sanitäranlagen, Lager- und Küchenräume werden nicht mitgezählt.
Es werden entweder keine, nur kalte oder einfach zubereitete warme Speisen angeboten. Der Getränkeausschank muss der Gaststätte das Gepräge geben und das Verabreichen von warmen Speisen darf nur als zusätzliche, aber untergeordnete Leistung an den Gast stattfinden. Das Angebot an warmen Speisen muss daher deutlich unterhalb des Angebotsbereichs einer normalen Speisewirtschaft liegen. Einfach zubereitete warme Speisen sind solche, deren Zubereitung keine besonderen Fertigkeiten und außerdem wenig Zeit und Mühe erfordert, z. B. heiße Würstchen, Rippchen mit Sauerkraut, Fertiggerichte einfacher Art. Gerichte, die gebraten werden müssen, z. B. Schnitzel und Rostbraten, gehören nicht zu den einfach zubereiteten Speisen.
Der Zutritt ist Jugendlichen unter 18 Jahren verboten.
Rauchergaststätten sind im Eingangsbereich als solche zu kennzeichnen, und auf die Altersbeschränkung ist hinzuweisen.
Entsprechende Hinweisschilder können bei der Hauptgeschäftsstelle des DEHOGA Hessen oder online bestellt werden unter www.dehoga-hessen.de

Was gilt in Hinblick auf abgetrennte Rauchernebenräume?
Es muss sich um einen „Nebenraum“ handeln, d.h. um einen Raum, der im Verhältnis zum übrigen Betrieb von untergeordneter Bedeutung ist. Insbesondere die Größe und die Sitzplatzanzahl sind entscheidende Kriterien. Eine (weitere) Theke im Nebenraum beispielsweise ist aktuell umstritten. Hier gibt es noch rechtlichen Klärungsbedarf.
Der Zutritt ist Jugendlichen unter 18 Jahren verboten.
Es darf bedient werden. Wir empfehlen, dies mit den Mitarbeitern zu besprechen. Denn grundsätzlich besteht ein rechtlicher Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz.
Es dürfen die gleichen Speisen und Getränke wir im Nichtraucherraum angeboten werden.
Raucherräume sind entsprechend zu kennzeichnen (siehe oben).

Was gilt als geschlossene Gesellschaft?
Eine geschlossene Gesellschaft im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ausschließlich individuell bestimmte Personen aufgrund einer personengebundenen Einladung des Veranstalters bewirtet werden, anderen Personen der Zutritt nicht gestattet ist und die Veranstaltung nicht gewerblichen Zwecken dient. Beispiel: Familienfeiern, Firmenjubiläen u.ä. Sogenannte „Raucherclubs“ sind nicht zulässig.

Was bedeutet „technischer Nichtraucherschutz“? Kann ich mit einer hochwertigen Belüftungsanlage das Rauchverbot aufheben?
Das Gesetz sieht vor, dass die zuständigen Ministerien eine Verordnung erlassen können, die weitere Ausnahmen regelt, sofern ein dem Rauchverbot gleichwertiger Schutz vor Passivrauch durch technische Vorkehrungen möglich ist. Eine solche Verordnung gibt es derzeit noch nicht. Es fehlt an zertifzierten Lüftungsanlagen oder ähnlichem, die dem hohen Schutzniveau gerecht werden können. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Sog. Raucherkabinen fallen wahrscheinlich unter die Ausnahme für Nebenräume; im Übrigen ist von Investitionen zum jetzigen Zeitpunkt daher noch Abstand zu nehmen.

Wir hoffen, mit den vorliegenden Ausführungen zur Klärung offener Fragen beigetragen zu haben, und werden Sie über weitere Entwicklungen und Erkenntnisse selbstverständlich auf dem Laufenden halten. Sollten sich Fragen ergeben oder Sie Ergänzungen und Anregungen haben, so zögern Sie nicht, den DEHOGA Hessen in Wiesbaden zu kontaktieren. Telefon: 0611 - 9920114, eMail:
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