Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.

Auguste-Viktoria-Straße 6, 65185 Wiesbaden
Fon 0611 /99201-0, Fax 0611 /99201-22
info​[at]​dehoga-hessen.de, www.dehoga-hessen.de

Tourismusbeitrag für Frankfurt am Main

Die Stadtverordnetenversammlung Frankfurt am Main hat am 14. Dezember 2017 die Einführung eines sog. Tourismusbeitrages beschlossen. Ab dem 1. Januar 2018 erhebt die Stadt Frankfurt einen Tourismusbeitrag in Höhe von 2 Euro pro Gast und Aufenthaltsag.  Einnehmen und an die Kommune abführen müssen den Beitrag regelmäßig die Beherbergungsbetriebe oder der Inhaber und Betreiber einer touristischen Einrichtung. 

Seit Januar 2017 ist die „Verordnung über die Anerkennung als Kur-, Erholungs- und Tourismusort in Hessen“ in Kraft, seit April 2017 gibt es ein vom Hessischen Städtetag und vom Hessischen Städte- und Gemeindebund herausgegebenes Muster einer Tourismusbeitragssatzung.

Auf Grundlage dieser Mustersatzung hat die Stadt Frankfurt am Main eine eigene Tourismusbeitragssatzung entworfen, die am 14.12.2017 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurde und zum 01.01.2018 in Kraft tritt. Der Tourismusbeitrag wird seitens der Stadt dazu verwendet, die touristische Infrastruktur sowie das touristische Marketing zu verbessern. Bis dato finanzieren u.a. die Unternehmen den Tourismus mit ihren Steuern. Mit Einführung des Tourismusbeitrages leisten die Gäste, für die die touristischen Einrichtungen letztendlich auch zur Verfügung stehen, einen Beitrag zum Erhalt und zur Verbesserung der touristischen Infrastruktur. 

 

 

Fragen und Antworten zum Tourismusbeitrag Frankfurt

Der Tourismusbeitrag ist eine Sonderform des Beitrags, der sowohl gebührenrechtliche Merkmale (Deckung des Unterhaltungs- und Verwaltungsaufwands der Tourismuseinrichtungen), als auch beitragsrechtliche Merkmale (Benutzungsmöglichkeit) aufweist.

Erhebungsberechtigt sind gem. § 13 des hessischen Kommunalabgabegesetzes (KAG) diejenigen Gemeinden, die vom zuständigen Ministerium als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort anerkannt sind.

Kriterien dafür sind z.B. die landschaftliche Lage, das Vorhandensein bedeutender kultureller Einrichtungen, internationaler Veranstaltungen, sonstiger bedeutender Freizeiteinrichtungen, geeigneter Angebote für die Naherholung sowie ein damit korrespondierendes Tourismusaufkommen. Nach dieser Anerkennung muss die Gemeinde dann noch eine Satzung erlassen, auf deren Grundlage der Tourismusbeitrag erhoben werden kann. 

Nein. Hessen ist das letzte der 16 deutschen Bundesländer, das einen Tourismusbeitrag bzw. analoge Tourismusfinanzierungsmodelle landesweit ermöglicht hat. In anderen Bundesländern heißen diese Instrumente zum Teil anders, z.B. „Fremdenverkehrsabgabe“ oder „Gästebeitrag“.

Es gibt einige ganz wesentliche Unterschiede zwischen Tourismusbeitrag und Bettensteuer:

  1. Regelmäßig ist der Steuerschuldner im Falle von Bettensteuern der Hotelier selbst, der die Beherbergungsleistung anbietet. Ganz im Unterschied dazu ist beim Tourismusbeitrag der Abgabepflichtige der Gast, der Beherbergungsleistungen in Anspruch nimmt bzw. die touristische Einrichtung besucht.

  2. Des Weiteren sind die Einnahmen des Tourismusbeitrages vollständig zweckgebunden und dienen ausschließlich der Finanzierung der touristischen Infrastruktur bzw. des touristischen Marketings. Demgegenüber fließen die Einnahmen aus kommunalen Bagatellsteuern wie der Bettensteuer in den allgemeinen Haushalt der Kommune und sind nicht zweckgebunden für Aufgaben im Bereich des Tourismus.

Kurbeitrag und Tourismusbeitrag schließen einander aus. Entweder das eine, oder das andere. Es kommt ausschließlich darauf an, ob eine Kommune als Tourismusort oder als Kurort anerkannt worden ist, danach richtet sich dann die Bezeichnung der Abgabe. 

Grundlage für die Erhebung eines Tourismusbeitrages ist immer eine gültige kommunale Abgabensatzung. Diese regelt grundsätzlich die Höhe des Tourismusbeitrages, den Kreis der Abgabepflichtigen (z.B. Ausnahmen für Schüler, Studenten oder andere Personengruppen) und auch die Art und Weise der Erhebung.

Beitragspflichtig ist stets der Gast. Einnehmen und an die Kommune abführen müssen den Beitrag allerdings regelmäßig der entsprechende Beherbergungsbetrieb oder der Inhaber und Betreiber einer touristischen Einrichtung. 

Beitragspflichtig sind alle ortsfremden Personen jeden Alters, die sich nicht zur Ausübung ihres Berufes in der Gemeinde aufhalten und denen die Möglichkeit geboten wird, die dort vorhandenen Einrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an den Veranstaltungen teilzunehmen.

Geschäftlich bzw. beruflich veranlasste Übernachtungen sind ausgenommen, weil Rechtsprechung und Gesetzgebung davon ausgehen, dass der Dienstreisende bzw. beruflich sich in einem fremden Ort Aufhaltende regelmäßig keine Gelegenheit oder Motivation zur Inanspruchnahme tourismusrelevanter Dienstleistungen hat.

Als ortsfremd gilt, wer in der jeweiligen Kommune weder einen Haupt-, noch einen Nebenwohnsitz hat.

Auskunft darüber, welchem Zweck sein Aufenthalt in der jeweiligen Gemeinde gilt, kann nur der Gast selbst geben. Und auch nur ihn kann die Pflicht treffen, sich diesbezüglich wahrheitsgemäß zu erklären.

Umgekehrt kann von dem Betreiber des Beherbergungsunternehmens nicht verlangt werden, Nachweise von seinen Gästen zu erbitten oder deren Angaben anzuzweifeln.

Die Frankfurter Satzung verpflichtet die ortsfremde Person, im Meldeschein zusätzlich zu den sich aus dem Bundesmeldegesetz ergebenden Daten anzugeben, ob die Übernachtung beruflich erforderlich ist oder nicht. Hier wird es also ein Feld zum Ankreuzen sowie ein Feld zum Eintragen der Adresse der Firmenanschrift auf dem Meldeschein geben. Der Hotelier hat dann lediglich sicherzustellen, dass der Gast dieses auch tatsächlich ausfüllt.

Bei mitreisenden Angehörigen (z.B. Ehegatten, Kinder) muss nach dem Bundesmeldegesetz kein eigener Meldeschein ausgefüllt werden, es genügt die Angabe der Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit. Die Frankfurter Hoteliers haben die Reisenden entsprechend darauf aufmerksam zu machen, dass unterschiedliche Aufenthaltsgründe (z.B. mitreisender Ehepartner und Kinder), auf dem Meldeschein anzugeben sind und im Falle des privaten Aufenthaltes der Tourismusbeitrag anfällt (z.B. ein Ehepartner = geschäftlich sowie ein Ehepartner und Kind = privat).

Bei Reisegruppen mit mehr als 10 Personen entfällt die individuelle Pflicht zur Ausfüllung des Meldescheins und geht auf den Reiseleiter über, § 29 Abs. 2 Satz 2 BMG. Der Reiseleiter erstellt entsprechend eine Liste mit den Namen und/ oder der Anzahl der Übernachtungsgäste. Auf der Liste muss erfasst sein, ob der jeweilige Gast „geschäftlich“ oder „privat“ übernachtet. Wobei bei privaten Reisegruppen zumindest der Busfahrer „geschäftlich“ unterwegs wäre.

Bei touristischen Gruppen unterschreibt der Reiseleiter die Gesamt-Gruppenliste; bei geschäftlichen Gruppen (Veranstaltungen) unterschreibt jeder Gast auf der Gruppenliste, wobei der „geschäftliche“ Gast auch hier verpflichtet ist, die Firmenanschrift bezüglich seines Aufenthaltes anzugeben. Auf dem Meldeschein muss die Höhe des Tourismusbeitrages nicht ausgewiesen sein. (Anlage Mustermeldeschein) 

Am 1.11.2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten und damit erstmalig eine bundesweit einheitliche, unmittelbar geltende Regelung des Meldewesens. Die neue Regelung brachte Vereinfachungen bei der Hotelmeldepflicht mit sich. Seit 1.11.2015 gelten für die Beherbergungsbetriebe:

 

1. Besondere Meldepflichten, § 29 BMG

Gäste müssen am Tag der Ankunft einen Meldeschein künftig nur noch handschriftlich unterschreiben. Das Ausfüllen kann also der Hotelier übernehmen bzw. über EDV erledigen. Die wichtigste Änderung: Einen einheitlichen amtlichen Vordruck für den Meldeschein gibt es nicht mehr! Die Betriebe können den Meldeschein also selbst gestalten bzw. aus Ihrem

Front-Office-System erstellen. Damit wurde dem lange gehegten Wunsch der Beherbergungsbetriebe nach Bürokratieabbau Rechnung getragen. Insofern kann unproblematisch der erforderliche Vermerk zum Aufenthalt „privat“ oder „geschäftlich“ sowie die Angabe der Firmenanschrift aufgenommen werden.

Was Meldescheine enthalten müssen bzw. dürfen wird nachstehend unter Zf. 2 erläutert.


Kontrolle ausländischer Gäste
Ausländische Gäste, die einen Meldeschein auszufüllen haben, müssen sich bei der Anmeldung gegenüber dem Hotelier mit Pass / Passersatz ausweisen. Ferner ist der Hotelier zur Überprüfung der im Meldeschein gemachten Angaben verpflichtet. Ergeben sich Abweichungen oder liegt kein Pass etc. vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.


Langzeitgäste
Gäste, die für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten aufgenommen wurden, unterliegen der allgemeinen Meldepflicht nach §§ 17 bzw. 28 BMG. Gäste, die keinen inländischen Wohnsitz haben, trifft diese Pflicht schon nach 3 Monaten. Die Meldung hat in beiden Fällen innerhalb von 2 Wochen zu erfolgen. Der Hotelier ist als Wohnungsgeber verpflichtet, dem Gast eine Bescheinigung nach § 19 III BMG zu erteilen (Diese muss enthalten: Namen und Anschrift des Hoteliers, Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Ein- und Auszugsdatum, Anschrift der Wohnung, sowie Namen der meldepflichtigen Person). Langzeitgäste unterliegen entsprechend nicht der Tourismusbeitragspflicht.


Ausnahmen von der Meldepflicht
Solche sieht das Gesetz für bestimmte Betriebsarten vor, z.B. Einrichtungen mit Heimunterbringung, Jugendherbergen etc. vgl. § 29 V BMG.

 

2. Besondere Meldescheine, § 30 BMG

Auch wenn es keine amtlichen Vordrucke mehr gibt, muss der Hotelier einen Meldeschein vorhalten und darauf hinwirken, dass der Gast diesen ausfüllt. Dabei dürfen nicht willkürlich Daten abgerufen werden, der Meldeschein muss vielmehr folgende Angaben enthalten (die Abfrage des Geburtsortes ist nicht mehr notwendig und gestattet):

 

  • Datum der Ankunft und voraussichtliche Abreise
  • Familienname
  • Vornamen
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Anschrift
  • Seriennummer des gültigen Passes oder Passersatzpapiers (nur bei ausländischen Gästen)

 

Sonderfälle:

 

  • Bei mitreisenden Angehörigen (z.B. Ehegatten, Kinder) muss kein eigener Meldeschein ausgefüllt werden, es genügt die Angabe der Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit
  • Bei Reisegesellschaften von mehr als 10 Personen muss nur der Reiseleiter den Meldeschein ausfüllen und ansonsten die Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit angeben
  • Wird in einer Kommune Kurtaxe/ Tourismusbeitrag erhoben, dürfen ausnahmsweise auf dem Meldeschein die dazu erforderlichen Daten abgefragt werden. Der Gast ist auf dem Meldeschein darauf hinzuweisen, dass die Daten zur Abrechnung der Kurtaxe/ Tourismusbeitrag erhoben werden.

 

Wichtig: Der Hotelier darf keine weiteren Daten abfragen, also z.B. Mail-Adresse, um mit dem Gast zu kommunizieren. Erfolgt eine solche Abfrage auf dem Meldeschein erweckt dies

beim Gast den Eindruck, er müsse diese Angaben machen. Damit liegt keine wirksame Einwilligung in die Datennutzung vor, eine solche setzt nämlich Freiwilligkeit voraus. Weitere Abfragen sind daher immer mindestens optisch getrennt vom eigentlichen Meldeschein abzufragen, zudem mit dem Hinweis der Freiwilligkeit zu versehen. 

Die ausgefüllten Meldescheine sind - vom Tag der Anreise gerechnet - ein Jahr aufzubewahren und danach innerhalb von 3 Monaten zu vernichten! Die Meldescheine sind so aufzubewahren, dass keine Unbefugten Einsicht nehmen können.

Die Aufbewahrungspflicht und -frist gilt identisch für den Nachweis in Bezug auf den Tourismusbeitrag. Weitere Prüfungsmöglichkeiten im Rahmen der Abgabenordung bleiben der Stadt vorbehalten. 

Layover haben in der Regel keine Möglichkeit das touristische Angebot anzunehmen.

Layover der Flugzeugbesatzungen sind insofern nicht beitragspflichtig, da sie beruflich bedingt in Frankfurt übernachten. Sonstige Layover, die aus selbst unverschuldetem Grund und auf Kosten der Fluggesellschaften in Hotels oder anderen Beherbergungsbetrieben untergebracht werden müssen, fallen ebenso nicht unter die Beitragspflicht. Bei den regelmäßigen Prüfungen durch das Kassen-und Steueramt ist dies durch die Übernahme der Übernachtungskosten durch die Fluggesellschaften vom Hotelier zu dokumentieren.

Die Gemeinden können, insbesondere aus sozialen oder tourismuspolitischen Gründen, Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände bestimmen. Diese müssen dann jedoch in der jeweiligen Beitragssatzung festgelegt und konkretisiert werden. Gemäß der Frankfurter Satzung fällt für Hausgäste, die unentgeltlich Aufnahme bei Ortsansässigen finden oder wegen nachgewiesener Erkrankung nicht in der Lage sind, die touristischen Einrichtungen zu nutzen, kein Tourismusbeitrag an. Bei Ortsansässigen ist der Beitrag entsprechend nicht einzuziehen. 

Der erkrankte Gast muss den Tourismusbeitrag vorerst bezahlen, kann sich diesen aber auf Antrag von der Kommune zurückerstatten lassen. Ein diesbezügliches Erstattungsformular erhält der Gast bei der Kommune, bzw. wird dieser auf deren Internetseite zum Download angeboten. Zudem sind von der Pflicht zur Entrichtung des Tourismusbeitrages Schülerinnen und Schüler im Rahmen von schulischen Klassenfahrten befreit.

Nach der Frankfurter Satzung fällt jede nicht beruflich bedingte Übernachtung ortsfremder Personen unter die Beitragspflicht. Das Kassen-und Steueramt Frankfurt wird bei den in regelmäßig stattfindenden Prüfungen vor Ort aus Kulanzgründen von der Pflicht zur nachträglichen Beitragserhebung absehen, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass die Buchung und Bezahlung der Gruppenreise vor dem 01.01.2018 erfolgte.

Weil der Tourismusbeitrag als zweckgebundene Abgabe ausschließlich der Refinanzierung der durch die Kommune zu leistenden Aufgaben im Bereich der touristischen Infrastruktur bzw. der touristischen Vermarktung dient, dürfen die Gesamteinnahmen aus dem Tourismusbeitrag die entsprechenden Ausgaben der Kommune nicht übersteigen. Daher ist Maßstab für die Höhe des Tourismusbeitrages die Kalkulation im Rahmen des kommunalen Haushalts. Kein Maßstab für die Höhe des Tourismusbeitrages ist der Zimmerpreis eines Beherbergungsbetriebes.

Daher muss ein Tourismusbeitrag auch immer in absoluten Eurobeträgen ausgewiesen werden. Die prozentuale Erhebung eines Tourismusbeitrages, die dann wiederum eine direkte Kopplung mit dem Zimmerpreis herstellen würde, ist nicht erlaubt.

Der Tourismusbeitrag muss auf der Rechnung für den Gast erkennbar separat ausgewiesen werden. Er unterliegt nicht der Mehrwertsteuer. Für den Hotelier ist er ein rein durchlaufender Buchhaltungsposten. (Anlage Rechnungsmuster) 

Der Hotelier ist nicht der mit allen Befugnissen ausgestattete verlängerte Arm der Kommune. Beim Tourismusbeitrag handelt es sich nicht um einen vertraglichen Anspruch zwischen Hotelier und Gast, sondern um eine öffentliche Abgabe.

Der Hotelier sollte allerdings im Falle einer konsequenten Weigerung seitens des Gastes, den Tourismusbeitrag zu zahlen, diesen Vorgang beweisbar dokumentieren und den Vorfall der Kommune mitteilen. 

In Bezug auf die Frankfurter Satzung fallen Tagestouristen nicht, so eben auch nicht Dayuse-Gäste, unter die Beitragspflicht. Die Satzung stellt auf die Übernachtung ab

Bedauerlicherweise der Beherbergungsunternehmer. Will er dies vermeiden, muss er dem Gast die Nutzung dieser Zahlungsart vorab wirksam verweigern und um Barzahlung bitten, was in der Realität schwierig umsetzbar sein dürfte.  

Bei No-Shows fällt kein Tourismusbeitrag an, da bei einem „Nicht-vor-Ort-sein“ die Möglichkeit der Nutzung touristischer Infrastruktur nicht gegeben ist. 

Sollte es zu Überbuchungen kommen und der Gast in einem Ausweichhotel übernachten, wird der Tourismusbeitrag in dem Hotel fällig, in welchem die Übernachtung tatsächlich stattfindet, insofern sich der Ausweichbetrieb im räumlichen Geltungsbereich des Tourismusbeitrages befindet.

Reiseveranstalter sollten ihre Kunden vor Buchung der Reise informieren, dass der Gast in Frankfurt am Main im Hotel einen Tourismusbeitrag entrichten muss. Hier gibt es zwei mögliche Vorgehensweisen: Entweder die Gäste zahlen den Tourismusbeitrag persönlich im Hotel oder der Reiseveranstalter kassiert den Tourismusbeitrag und gibt diesen entsprechend an das Hotel weiter. Das Hotel ist und bleibt jeweils für die Beitreibung des Tourismusbeitrages verantwortlich.

Ein Gast, der in Ausübung seines Ehrenamtes, z.B. als Trainer, Betreuer, o.ä., übernachtet, ist tourismusbeitragspflichtig, da ehrenamtliche Tätigkeiten in der Freizeit ausgeführt werden. Ebenso sind Sportler in Ausübung ihres Sportes, z.B. Marathon, Iron Man, o.ä. tourismusbeitragspflichtig. Es besteht in jedem Fall die Möglichkeit, dass das touristische Angebot wahrgenommen werden könnte.  

Gäste mit Wohnsitz in Frankfurt am Main sind nicht tourismusbeitragspflichtig. Sie sind ortsansässig. 

Privatreisende, die gegen Entgelt bei privaten Zimmeranbietern übernachten, unterliegen der Tourismusbeitragspflicht.

Die Abrechnung des Tourismusbeitrages gegenüber der Stadt Frankfurt erfolgt vierteljährlich. Die Stadt stellt dafür ein Erklärungsformular, welches im Internet downloadbar ist, zur Verfügung. Außerdem werden im März 2018 einmalig die Beitragserklärungen durch die Stadt Frankfurt mit weiteren Informationen zur Zahlungsabwicklung übersandt. In dieses Formular trägt der Hotelier seine Betriebsdaten sowie die Anzahl aller Übernachtungen und die Anzahl der privaten Übernachtungen ein, die er im Quartal verzeichnet hat. Zudem weist er den entsprechend errechneten Gesamtbetrag des Tourismusbeitrages aus. Der Hotelier ist verpflichtet, das Formular -eigenhändig unterschrieben- bis zum 15. Tag des Monats im folgenden Quartal postalisch, per E-Mail (tourismusbeitrag​[at]​stadt-frankfurt.de) oder per Fax (Nr.: 069/212-31976) an die Stadt zu senden. Weil die Selbsterklärung den Beitragsbescheid darstellt, ist der Hotelier wiederum verpflichtet, den selbst errechneten Tourismusbeitrag am 20. Tag des Monats im folgenden Quartal an die Stadt zu überweisen bzw. ein SEPA-Lastschriftverfahren zu veranlassen.

Weitere Informationen hierzu unter: www.frankfurt.de Startseite > Rathaus > Frankfurter Stadtrecht > Satzungen & Rechtsverordnungen > 2. Finanzverwaltung 

Die Selbsterklärung unterliegt dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Stadt wird für jede Selbsterklärung eine Plausibilitätsprüfung durchführen. Sobald die Plausibilitätsprüfung ohne Beanstandungen erfolgt ist, gilt dies als Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4b KAG in Verbindung mit § 168 AO). Die Stadt teilt die Aufhebung des Vorbehalts dem Beherbergungsunternehmen schriftlich mit. Es können im Nachhinein entsprechend keine nachfolgenden Ansprüche seitens der Stadt geltend gemacht werden. 

Die Stadt Frankfurt behält sich vor, Außendienstmitarbeiter, die sich entsprechend ausweisen müssen, in die Betriebe zu entsenden, um die Meldescheine stichpunktartig zu überprüfen. Die Betriebe sind wiederum verpflichtet, diesen Mitarbeitern Einblick in die Meldescheine zu gewähren. In der Regel werden für die Prüfungen Termine vereinbart. In Ausnahmefällen können die Prüfungen jedoch ohne vorherige Ankündigung erfolgen.