Hotel- und Gastronomieverband DEHOGA Hessen e.V.
Auguste-Viktoria-Straße 6, 65185 Wiesbaden
Fon 0611 /99201-0, Fax 0611 /99201-22
info[at]dehoga-hessen.de, www.dehoga-hessen.de
Der Personalkostenanteil liegt mit 25 bis 40 Prozent besonders hoch. Gerechnet auf den gleichen Umsatz werden in der Gastronomie sechs Mal so viele Arbeitnehmer beschäftigt wie zum Beispiel im Lebensmitteleinzelhandel.
Gastronomie und Hotellerie haben sich in den letzten Jahren als wahrer Jobmotor erwiesen. Es bleibt zu hoffen, dass der gesetzliche Mindestlohn diese positive Entwicklung nicht gefährdet und nicht Arbeitsplätze und Existenzen vernichtet werden.
Der DEHOGA sieht durch den Mindestlohn vor allem kleine und mittelständische Betriebe in strukturschwachen Regionen, vor allem in Ostdeutschland, gefährdet. Die Personalkostensteigerungen liegen durch den Mindestlohn in einigen Regionen bei 20 Prozent und mehr.
Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, hat die Große Koalition einen einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro mit Wirkung zum 1. Januar 2015 beschlossen. Ohne den Mindestlohn wäre der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD nicht zustande gekommen. Aus diesem Grund war es auch sehr schwierig für den DEHOGA Bundesverband, im Gesetzgebungsverfahren punktuelle Verbesserungen zugunsten der Branche durchzusetzen.
Der DEHOGA konzentriert sich seit Monaten auf die intensive sachliche Kommunikation in die Branche hinein und Unterstützung seiner Mitglieder durch Publikationen, Informationsveranstaltungen und Beratung.
Der DEHOGA sieht den Mindestlohn als gigantisches arbeitsmarktpolitisches Experiment. Denn gerade das Gastgewerbe ist eine besonders arbeitsintensive Branche.
Bundesministerin Andrea Nahles kündigte am 20. Juni 2015 an, dass es Korrekturen an der Mindestlohngesetzgebung geben wird. So soll die bisherige Verdienstgrenze für die Arbeitszeitdokumentation von 2.958 Euro auf 2.000 Euro abgesenkt werden. Allerdings bleibt die Aufzeichnungspflicht bis zur Einkommensschwelle von 2.958 Euro unverändert bestehen für Saisonbeschäftigte und Minijobber im gewerblichen Bereich.
Von der Aufzeichnungspflicht generell ausgenommen werden mitarbeitende Familienangehörige. Auch soll es eine Klarstellung bezüglich der Auftraggeberhaftung geben.
Ebenso haben wir erfahren, dass auch die Genehmigungen nach dem Arbeitszeitgesetz erleichtert werden sollen. Dazu liegen uns jedoch noch keine konkreten Informationen vor.
Die Ministerin will die Erleichterungen bei der Bürokratie spätestens in der kommenden Woche per Verordnung auf den Weg bringen.
Hier finden Sie den Link zur gestern veröffentlichten Publikation des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Meldungen/2015/bestandsaufnahme-mindestlohn.pdf?__blob=publicationFile Auf den Seiten 7 ff sind die von Bundesministerin Andrea Nahles angekündigten Korrekturen erläutert.
Hier geht es zur Übersicht und zu den Ausführungen zu den angekündigten Nachbesserungen
Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber (450-Euro-Kräfte, Aushilfen, geringfügig Beschäftigte). Sie haben die gleichen arbeitsrechtlichen Ansprüche wie alle anderen sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer. Lediglich in sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Hinsicht erfolgt eine andere Behandlung.
Minijobber erhalten ihren Arbeitslohn in Höhe von 8,50 Euro brutto für netto. Das bedeutet, sie erhalten mindestens 8,50 Euro Nettolohn. Auch wenn das Gesetz keine Höchststundenzahl für Minijobber regelt, ergibt sich aus dem Mindeststundenlohn von 8,50 Euro im Zusammenspiel mit der Verdienstgrenze von 450 Euro monatlich, aber tatsächlich im Regelfall eine monatliche Höchstarbeitszeit von 52,9 Stunden. Sonderzahlungen, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, erhöhen den Stundenlohn und reduzieren damit die Stundenzahl.
Der Mindestlohn gilt nicht für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten, für Auszubildende, im Rahmen von Pflichtpraktika, bei Orientierungspraktika sowie freiwilligen ausbildungs- oder studiumsbegleitenden Praktika von jeweils max. drei Monaten.
Eine bestimmte Form der Aufzeichnung ist im Mindestlohngesetz nicht vorgesehen. Als Basis der Aufzeichnung reichen zunächst Dienstpläne, die die Angaben Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit enthalten, aus. Abweichungen der Soll- von der Ist-Arbeitszeit müssen allerdings im Nachhinein dokumentiert - handschriftlich ist zulässig - werden.
Die Einhaltung des Mindestlohngesetzes wird durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) kontrolliert. Die Nichtzahlung des Mindestlohns kann mit einem Bußgeld bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Ferner begründet das Mindestlohngesetz eine Durchgriffshaftung für Mindestlohnverstöße von beauftragten Fremdfirmen. Das bedeutet, der Auftraggeber muss für die Zahlung der Nettolöhne der Mitarbeiter einstehen, wenn ein Dienst- oder Werkvertragsunternehmen seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn nicht oder nicht vollständig zahlt (Beispiele: Auftrag an Maler, der die Hotelzimmer streicht; Auftrag an Putzfirma, die die Empfangshalle reinigt). Der Auftraggeber kann sich nicht „enthaften“, indem er darlegt und beweist, von dem Mindestlohnverstoß der Fremdfirma keine Kenntnis gehabt zu haben. Als Vorsichtsmaßnahme, die jedoch keinen hundertprozentigen Schutz garantiert, empfehlen wir daher, in Verträgen mit Fremdfirmen die Bestätigung aufzunehmen, dass der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird und die Fremdfirma nicht von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen ist.
Markus Danuser
Fon 0611 / 99201-13
Fax 0611 / 99201-22
danuser[at]dehoga-hessen.de
Lesen Sie im Mitgliederbereich die Top-5 Ungereimtheiten beim Mindestlohn: